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BGH, 20.02.1962 - 1 StR 36/62 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
Auszug aus BGH, 20.02.1962 - 1 StR 36/62
Mit dieser beanstandet die Revision zu Recht, daß das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen über die früheren Straftaten des Angeklagten enthält, sondern sich mit der Anführung der Vorstrafen anhand des Strafregisterauszugs begnügt, obwohl das Landgericht bei der Anwendung des § 20 a StGB die früher abgeurteilten Diebstähle des Angeklagten (Urteil des Schöffengerichts Würzburg vom 22. Dezember 1950: 1 Jahr 2 Monate Gefängnis und Urteil des Schöffengerichts Hanau vom 3. November 1953; 3 Jahre Gefängnis) herangezogen hat und angesichts der rechtsirrigen Beurteilung der jetzt abgeurteilten Taten als eine fortgesetzte Handlung auch heranziehen mußte (siehe BGHSt 1, 313). - BGH, 09.01.1953 - 4 StR 715/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.02.1962 - 1 StR 36/62
Die Vorschrift des § 20 a Abs. 2 StGB gewinnt nur dann Bedeutung, wenn die äußeren Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB nicht gegeben sind, (BGH 4 StR 715/52 vom 16. April 1953 S. 6).